Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 123 
zu envirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der ab. 
handen gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber 
vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem Ausgabe nach dem 
Bestimmungsorte ersolgt kostenfrei. 
8. 17. 
Telegraphische Postanwelsungen. 
1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab- 
senders durch die Postanstalt am Aufgabeorke auf telegraphischem Wege der Postan- 
alt am Beslimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am 
Aufgabe, als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Tele- 
Draphenanssalt sich besindet. 
Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausferligung 
des Telegramma, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Auf- 
gabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Ver- 
sügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muh er diese der 
Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende 
Telegramm mit aufnimmt. 
II. Der Ausgeber hat zu enkrichten: 
u) die Poslanweisungsgebühr, 
h) die Gebühr für das Telegramm, 
Jc) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabe- 
orte von der Posl bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphen- 
anstalt sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
gise kommt, insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd ver- 
ehen ist, 
) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte 
zur Erhebung (§. 21); dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem Em- 
bfänger eingezogen werden. 
IVDie Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueber- 
weisungs-Telegraums dasselte dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzu- 
stellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit 
der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs.Telegramms. 
V Die Telegraphenanstalten au solchen Orten, an denen eine Postanstalt be- 
stehl, sind ermächtigt, in Vertrelung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen,
	        
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