Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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1879. 7 
2. alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male 
ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17); 
alle wegen Nichtaufsindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nichtgeimpfte 
(Spalte 22), auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellte (Spalte 25) 
oder der Impfung vorschriftswidrig entzogene (Spalte 26) Kinder. 
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Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccinepustel 
hgesolgte Imp fung ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen. 
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pusteln auf, welche mit allen 
charakteristischen Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung von Erfolg 
ist eine solche anzusehen, nach welcher sich am Tage der Nachschau mindestens 
eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel oder die Borke von einer oder 
mehren rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen Pusleln vorfindet.
	        
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