1879. *.
XI Poststaustragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Post-
auftragöbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Post-
anweisungsgebühr, wird dem Austraggeber von der einziehenden Postanstalt mittels
Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der
bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht zur Erhebung.
XII Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postaustrage
hleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular — bei Beträgen über 400 Mark
zwei Formulare — zur Uebermittelung des eingezogenen Betrages beizusügen.
Dabei darf in den beizufügenden Postanweisungs= Formularen nur derjenige Betrag
der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr
übrig bleibt.
XIII Wird der Zahlungspflichtige nicht ermittelt oder leistet er, auch bei der
zweiten Vorzeigung des Postaustrags, nicht Zahlung, so wird der Postaustrag nebst
Pigtn Anlage dem Austraggeber mittels eingeschriebenen Brieses kostenfrei zurück-
Lesandt.
Alv Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen
Reichs belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer
Bezeichuung des anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“
auf der Rückseite des Postaustrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weiter.
sendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels
Einschreibbrieses an den neuen Empfänger.
XV Burnscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme
des Wechselprotestes besugte Person geschieht, so genügt der auf die Rückseite des
Pestauftrags. Formulars niederzuschreibende Vermerk „Sofort zum Protest,“ ohne daß
es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedars. Alle Postausträge,
auf welche für den Fall der Nichteinlösung die Weikergabe zur Protestaufnahme ver-
langt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe
des Postauftrags und dessen Anlagen an den betrefsenden Notar, Gerichtsvollzieher re.
ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftrag.
geber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XVI. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Vorderseite des Auftragsformu-
lars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Be-
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