Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. *. 
XI Poststaustragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Post- 
auftragöbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Post- 
anweisungsgebühr, wird dem Austraggeber von der einziehenden Postanstalt mittels 
Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der 
bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht zur Erhebung. 
XII Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postaustrage 
hleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular — bei Beträgen über 400 Mark 
zwei Formulare — zur Uebermittelung des eingezogenen Betrages beizusügen. 
Dabei darf in den beizufügenden Postanweisungs= Formularen nur derjenige Betrag 
der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr 
übrig bleibt. 
XIII Wird der Zahlungspflichtige nicht ermittelt oder leistet er, auch bei der 
zweiten Vorzeigung des Postaustrags, nicht Zahlung, so wird der Postaustrag nebst 
Pigtn Anlage dem Austraggeber mittels eingeschriebenen Brieses kostenfrei zurück- 
Lesandt. 
Alv Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen 
Reichs belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer 
Bezeichuung des anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ 
auf der Rückseite des Postaustrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weiter. 
sendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels 
Einschreibbrieses an den neuen Empfänger. 
XV Burnscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme 
des Wechselprotestes besugte Person geschieht, so genügt der auf die Rückseite des 
Pestauftrags. Formulars niederzuschreibende Vermerk „Sofort zum Protest,“ ohne daß 
es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedars. Alle Postausträge, 
auf welche für den Fall der Nichteinlösung die Weikergabe zur Protestaufnahme ver- 
langt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten 
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe 
des Postauftrags und dessen Anlagen an den betrefsenden Notar, Gerichtsvollzieher re. 
ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftrag. 
geber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XVI. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Vorderseite des Auftragsformu- 
lars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Be- 
20*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.