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trages erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt
beiigich der ornnn des Postauftrags maßgebend.
XVII An N. und an gesehzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung
von Postaufträgen nicht statt
XVIII. Formulare zu Postustrigen können durch die Postanstalt zum Preise
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.
8. 20.
Postaufträge zur Einholung von Wechselaccevten.
1 Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs
Einholung der Annahmeerklärung versendet werden.
I1 Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes Formular
in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10
Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber
hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort des Bezogenen,
den Belrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buch-
staben ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Austraggebers) Namen und Wohnort.
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels
und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt.
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger
Beslimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger ver-
geblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person (s. Absatz IX)
weitergesandt, oder einer zur Proteslerhebung besugten Stelle übergeben werden soll.
Für solche Fälle bedarf es der Vermerke: „Sofort zurück“, „Sofort an N. in N.“,
„Sofort zum Protest“. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen ist
das Postauftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den
Händen der Post verbleibt, nicht zu benuhen.
III Dem Postaustrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden
Wechsel beizusügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung mehre-
rer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postaustrage
können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen
Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind.