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und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die
Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Leßteren zu tragen.
§. 22.
Brlefe mit Behändigungsschein.
1 Münscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem
Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügt und in der
Ausschrift vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein"“. Auf die Außenseite des zu-
sammengefaltelen Behändigungsscheins ist vom Absender des Brieses die für die
Nücksendung erforderliche Ausschrist zu seten. In Betreff der Bestellung 2c. der
Briese mit Behändigungsschein siehe S. 35.
I! Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben:
1) das gewöhuliche Briesporto,
2) eine Behändigungsgebühr,
u) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staals= oder Gemeinde-
behörde, oder von einem Notar erfolgt,
h) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt,
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behämdigungsscheins.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1. die Einschreib-
gebühr von 20 Pf. hinzu.
ill Formulare zu Behändigungsscheinen können durch die Postanstalten zum
Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.
23.
Behandlung ranen beschaffener Bendungen.
Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt,
verschlossen und mit Aufschrift versehen sind, können dem Einlieferer zur Herstellung
der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.
A Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungcachtet,
die Besörderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Be-
sorderung geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere
oslgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist,
der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung
in der Ausschrist durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt.
Farsu. Schw.-Rudolfl. Gesesammlung XXNK. 21