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so werden diese Briese am Ausgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Ab-
sender zur Frankirung zurückgegeben.
Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben
vergl. §. 13 Abs. IX bez. S. 14 Abs. VII und WIII.
8. 27.
Einlleferungoschein.
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Ein
lieferungsschein auszuslellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Ein-
lieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen
zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen Schein nicht vorzu-
legen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus
den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise über-
zeugend dargethan wird, daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist,
für welche die Postverwaltung Gewähr leistet.
II In Betreff der Einlieferungsscheine über die . Lardbriesnãgern einge-
sammelten Sendungen gelien die kesciin im 8. 24 Abs. V
Leltung 5 Postsendungen
1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu beien sind, wird von der Post-
behörde bestimmt.
. 29.
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender.
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der
3 selung an den Empfänger zurückgenommen werden.
II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Beslim-
mungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine
Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
III Die Zurückgabe geschieht an deujenigen, welcher den Einlieserungsschein,
wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die
Mi#t der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel der Aufschrift abgiebt.
st die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe
pirichen den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so ge-
nau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist. Die
gedachte Postanstalt ferligt das Verlangschreiben aus.