Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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10 Pf. erhoben. Werden Packele von höherem Gewicht als 24 Kilogramm abge- 
tragen, so beträgt das Bestellgeld 30 Pf. für das Stũck. 
VII. Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
IX An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts wer- 
den Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer 
Postorte angenommen. Wegen der Listaähus in Betreff der durch Eilboten zu be- 
stellenden Sendungen siehe 8. 21 Abs. V 
X Für Briefe an Einwohner im Orts oder Landbestellbezirk des Aufgabe- 
Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf. 
im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht ab- 
weichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen mit Be- 
händigungsschein wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins eine weitere 
Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen Briesen tritt den vorstehenden Säßen 
die Einschreibgebühr (5F. 15 Abs. UI) und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rück- 
scheins (§. 15 Abs. 1V) hinzu. 
XI Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder Landbestell- 
bezirk des Aufgabe Postorks eingeliesert werden, unierliegen denselben Taxen (ein- 
schließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen 
öleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, so weit bei den Taxen die Ent- 
fernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte 
Saß in Anwendung zu bringen ist. 
XII Eine Porto, und Gebührenfreiheit sindet bei Besorgungen an Einwohner 
im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts nicht slatt. 
XIII Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeit- 
schriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbeslellbezirke 
für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
u) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener be- 
stellt werden 60 Pf. 
b) bei Zeitungen, welche wei- oder dreimal wöchentlich be- 
stellt werden .1Mark, 
e) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öster als 
einmal täglich bestellt werden .1 Mark 60 Pf., 
4) bei Zeitungen, welche zweimal täguch elcit werden .2 Mark, 
o) für die amtlichen Verordnungoblätter . 60 Pf.
	        
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