Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

144 1879. 
B, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevoll- 
mächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen 
Briefen, Pollkarken, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als 
Wohnung des Empfängers in der Ausfschrist angegeben, so kann die Bestellung dieser 
Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht 
eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die 
Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
III Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen be- 
stellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetrossen, oder wird dem Brief. 
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bez. 
Aushändigung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie 
der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (F. 32 Abs. 1) bez. der Packete 
selbst, fermer der Anlagen zu Postausträgen, sofern der dafür einzuziehende 
Betrag sogleich berichtigt wird, 
an einen Haus- oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen 
sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Empfängers bez. des Bevoll- 
mächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung 
beg. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an 
den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
IV Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 1) an seiner Woh- 
mung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briese, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den 
Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
V 1) Einschreibsendungen (6. 15), 
2) Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 16), 
3) Telegraphische Poslanweisungen bis zum Benage von je 300 Mark (5.17), 
4 Ablieferungsscheine über e mit einer Werthangabe bis zum 
Betrage von je 300 Mark (§. 32 Abs. h), 
5) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit 
einer Werthangabe bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 32 Abs. h) 
sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestenen. Wird der 
Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder 
wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattel, so können die
	        
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