Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 145 
bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des 
Empfängers bz. des Bevollmächtigten desselben bestellt werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen im Betrage von mehr als 
300 Mark, Ablieserungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Bekrage 
von mehr als 300 Mark, sowie Post Packetadressen zu Packeten mit einer Werth- 
angabe im Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Empfänger oder dessen 
Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Die Beslellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen 
Postanweisungen und der Ablieserungsscheine, serner der PostPacketadressen zu 
eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hat slets an den 
Empfänger selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender 
mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei 
Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werth- 
angabe die Ausschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“/) so muß die Bestellung an den zuerst genann- 
„An A. abzugeben bei B.“"“ ten Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten 
„An A. im Hause des B.“ # oder den sonstigen nach den Bestimmungen 
„An A. wohnhaft bei B.“ unter Il und V Empfangsberechtigten 
„An A logirt bei N.“ erfolgen; 
lautet die Aufschrist dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“/]so muß die Bestellung an den zuletzt genann- 
„An A. abzugeben an B.“" ten Empfänger (.), dessen Bevollmächtigten 
„An A. uux soins de B.“" oder den sonstigen nach den Bestimmungen 
„An A. curc ol B.“ unter 11 und V Empfangsberechtigten erfolgen. 
Wenn die Aufschrift lautet: „An A. per ndresse des B.“ oder „An A. pour 
remelire à3# B.“, so darf die Aushändigung sowohl an den zuerst genannten Empfän- 
ger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.) stattfinden. 
VII. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postamveisungsbeträgen und 
von Sendungen mit Werthangabe darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; 
der Empfänger bz. dessen Bevollmächtigter oder dacjenige Familienglied, an welches 
die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post- 
anweisung oder der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben.
	        
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