1879. 145
bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des
Empfängers bz. des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen im Betrage von mehr als
300 Mark, Ablieserungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Bekrage
von mehr als 300 Mark, sowie Post Packetadressen zu Packeten mit einer Werth-
angabe im Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Empfänger oder dessen
Bevollmächtigten selbst bestellt werden.
Die Beslellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen
Postanweisungen und der Ablieserungsscheine, serner der PostPacketadressen zu
eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hat slets an den
Empfänger selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender
mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind.
VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei
Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werth-
angabe die Ausschrift:
„An A. zu erfragen bei B.“/) so muß die Bestellung an den zuerst genann-
„An A. abzugeben bei B.“"“ ten Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten
„An A. im Hause des B.“ # oder den sonstigen nach den Bestimmungen
„An A. wohnhaft bei B.“ unter Il und V Empfangsberechtigten
„An A logirt bei N.“ erfolgen;
lautet die Aufschrist dagegen:
„An A. zu Händen des B.“/]so muß die Bestellung an den zuletzt genann-
„An A. abzugeben an B.“" ten Empfänger (.), dessen Bevollmächtigten
„An A. uux soins de B.“" oder den sonstigen nach den Bestimmungen
„An A. curc ol B.“ unter 11 und V Empfangsberechtigten erfolgen.
Wenn die Aufschrift lautet: „An A. per ndresse des B.“ oder „An A. pour
remelire à3# B.“, so darf die Aushändigung sowohl an den zuerst genannten Empfän-
ger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.) stattfinden.
VII. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postamveisungsbeträgen und
von Sendungen mit Werthangabe darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen;
der Empfänger bz. dessen Bevollmächtigter oder dacjenige Familienglied, an welches
die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-
anweisung oder der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben.