Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porko für die Besörderung des 
Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bez. die Einschreibgebühr zum Ansaß. 
8. 36. 
Berechtigung des Empfangers zur Abholung der Briefe u. s. w. 
1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen 
oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Er- 
klärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände 
genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Er- 
klärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des 
§. 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäfts- 
verkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§. 25). 
Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthau- 
gabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, 
oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich 
der Bestellung: 
n) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit 
Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ab- 
lieserungsscheine, 
5) die Briese mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, 
) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IIUI Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der An- 
kunst zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die ge- 
wöhnlichen Dienststunden (K. 25) sällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit 
Genehmigung der obersten Poslbehörde zulässig. 
IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst 
nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie 
bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bez. der etwaige Ab- 
lieserungsschein an den Abholer verabsolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur 
die Poslanweisung ohne den Belrag dem Abholer ausgehändigt. 
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers 
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
	        
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