Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 153 
mittels Stempels als unbeslellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender 
zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachlung strenger 
Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unter- 
schrist und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. 
Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine ent- 
sprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV MWenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, 
oder innerhalb 14 Tagen nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungs- 
scheins oder der Postanweisung die Sendung bez. den Geldbetrag nicht abholen läßt, 
so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen bez. Post-Unterstützungskafse 
verkauft bez. verwendet, Briese und die zum Verkauf nicht geeigneten werkblosen 
Gegenstände aber vernichtet werden. 
Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die 
zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, 
vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Posldirection gerechnet, vernichtet; 
dagegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthaugabe, oder 
bei Briesen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth 
vorgesunden haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei 
Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgesordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
slände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche 
eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Be- 
stimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung ent- 
halten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorks und durch 
einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gesahr des Absenders. Sachen, 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VI. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen 
verkaust. 
VII. Sind uubestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post 
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren 
der fremden Postanstalt überlassen.
	        
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