Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

156 1879. 
I Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung 
frankirt aufgeliesert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerth= 
zeichen als ungültig zu bezeichnen. 
V Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger verweigert, oder 
kann rrr Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die 
Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
V Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, 
wird kein Porto gezahlt und das elwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen 
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger 
verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vor- 
stehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Ge. 
bühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Nückgabe der Sending nicht 
besreien. Die Reichs= und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter 
Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem 
Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich 
einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich 
eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den 
überschiehenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat 
Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
VII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Ver- 
mittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bez. der Einlieferung der von ihm 
abzusendenden gewöhnlichen Briese, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und 
Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist 
für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben. 
Abschnitt II. 
Estafettensendungen. 
45. 
1 Briese und andere Gegenstände können zur eslafettenmäßigen Beförderung 
nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-
	        
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