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XI Die Zahlung für ein Estafetlenpferd, einschließlich des etwa zu benutßzen-
den Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist
(siehe §. 59 Abs. 1).
XII Das etwaige Wegegeld, sowie sonstige Wege #c Abgaben werden nach
den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
XIII Die Rittgebühren werden nach der poslmäßigen Entfernung auf dem
wirtlih g zwnhenen Wege berechnet.
Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer ent,
fernt #e erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im §F. 59 für Extra=
posten 2c. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsäßeen.
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Stalion
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rück-
beförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat,
so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Nückritt innerhalb sechs Stunden nach
seiner Ankunft antreten kann und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindeslens
eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen Besörderungsfrist gewährt wird. Der
Absender der Estafette muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der
Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Nittge-
bühren entrichtet.
XVI Die Erhebung des Wegegeldes und der sonstigen Wege #. Abgaben
geschieht im Falle der Rückbenußung (Abs. XV) sowohl für den Hin= als auch für
den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu enriichten.
XVII Für die Beslellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung wer-
den am Bestimmungsorte 50 Pf. erhoben.
D Sablungosätze für L#aselten, welche auf der Tilenbahn belördert werden.
XVIII Für die slreckenweise Beförderung von Estasettensendungen auf Eisen-
bahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur
Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, an Begleitungskosten erhoben:
n) das Personengeld für die Hinreise des Begleilers auf einem Platze dritter
Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten
Klasse nicht befördert werden, auf einem Plaße der vorhandenen nächst
höheren Klasse,
h) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze drit-
ter Klasse,