Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 159 
J) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur 
Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mil dem nächsten 
Zuge erforderlich ist. 
5) Verlchilgung der Rodten. 
NIX Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Aus- 
nahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der 
absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener 
Geldbetrag hinterlegt werden. 
Abschnitt III. 
Personenbeförderung mittels der Posten. 
46. 
Meldung zur Reise. 
1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann slatlfinden: 
#) bei den Poslanstalten, oder 
5) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirek- 
tionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
a) Bei den Poslanslalten. 
11 Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem 
Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung 
geschehen. 
ul Der Schluß der Post für die Personenbesörderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze 
offen sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erfor- 
derlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der feslgesetzten Abgangszeit der betrefsenden Post. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publikum bestimmien Dienststunden (F. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post 
außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der 
betrefsenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche 
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