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J) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur
Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mil dem nächsten
Zuge erforderlich ist.
5) Verlchilgung der Rodten.
NIX Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Aus-
nahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der
absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener
Geldbetrag hinterlegt werden.
Abschnitt III.
Personenbeförderung mittels der Posten.
46.
Meldung zur Reise.
1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann slatlfinden:
#) bei den Poslanstalten, oder
5) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirek-
tionen öffentlich bekannt gemacht werden.
a) Bei den Poslanslalten.
11 Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem
Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung
geschehen.
ul Der Schluß der Post für die Personenbesörderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze
offen sind:
fünf Minuten, und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erfor-
derlich wird:
fünfzehn Minuten
vor der feslgesetzten Abgangszeit der betrefsenden Post.
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem
Publikum bestimmien Dienststunden (F. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post
außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der
betrefsenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche
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