1879. N
1) Kranke, welche mit epileptischen vder Gemüthsleiden, mit ansleckenden oder
Erel errgenden Uebeln behastet sind,
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Be,
nehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen,
3) Gefangene,
4) erblindete Personen ohne Begleiter und
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
48.
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1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer 98 so erhält der Reisende
gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschei
II Bei durchgehenden Posten kann die Atsahnanet mur mit Rücksicht auf die
Zeit des Eintrefsens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden,
und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu
nehmen.
I!I Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher
die Meldung zur Milreise geschehen ist; doch steht es Jedermaann frei,
Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plähen sich einen bestimmten
Plah zu wählen.
IV Personen, die sich an Halteslellen gemeldet haben und aufgenommen wor-
den sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt er-
halten, und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so
weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten.
8. 49.
Grundsätze der Personengeld Erhebung.
!1 Das Personengeld wird erhoben, entweder
) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung,
unter Anwendung des bei dem Furse für das Kilometer angeordneten
Satzes, oder
5) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Sagze.
Il Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur
- mr dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet.
Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem
,#irmne Fasemn so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder