Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 163 
Erstattung von Personengeld. 
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets slatt, wenn 
die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit 
ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll 
auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benuptung der Post aus irgend 
einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten 
vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
il Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung, 
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit 
der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
l51. 
Verblndlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. 
1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten 
Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrscheine bezeichneten 
Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis 
bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem 
Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht 
gemeldet haben, oder weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen 
können, die Ausschließung von der Mit, oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten 
Personengeldes verlustig gehen. Haben solche Personen Reisegepäck auf der Post, 
so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert 
und bis zum Eingange der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Per- 
sonen aufbewahrt. 
52. 
Pläse der Reisenden. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern 
über den Sitzplätzen. 
l Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst 
die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittel. 
raumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
III Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Per- 
sonen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. 
Leislet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf
	        
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