Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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das Vorrũcken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten 
bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz 
im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen be- 
findet, nur so lange gestatlet, als nach Mahgabe der Gesammtzahl der Reisenden 
noch Beiwagen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den 
in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, 
daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, 
den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vor- 
rücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und 
namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen 
Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
i) Bei dem zugange auf einer unterwego gelegenen Poffank##t. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
Neihenfolge der Pläße nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender 
zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen 
Platz und muh den letzten Plaß nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm 
angenommenen Reisenden einnehmen. 
5) Bel dem Uebergange auf einen anderen Ruro. 
V. Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den 
für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
Elwaige Abweichungen hiewon bei Kursen mit fremden Poslanstalten, sowie bei 
solchen Kursen, bei welchen eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten 
sich nach den für solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
c) Beil Neisen nach Zwlschenorten. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stalionen belegenen 
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen 
eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachslehen 
und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
d) Bel Neisen von Dallestellen aue. 
VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an 
Haltestellen aufgenommen worden fsind, stehen bei der Weiterreise über die nächste 
Station hinaus den bei dieser zulretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
	        
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