1879. 165
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von
ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamie der Postanstalt nach den
vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser
Entscheidung nicht, so sleht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsver-
schiedenheit bei dem Vorsteher der Poslanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den
Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich
die belrefsenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
53.
Reisegepuͤck.
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind
(vergl. SS. I., 10 und 11).
I Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden in
den Neten und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen
untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Ausfsicht bei sich
ühren.
sub IIl Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden.
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Poslillone ist an
Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß,
wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu
versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt
und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, auher dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen
des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werth-
angabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung
nicht.
IV Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen l
steht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betrefsenden Post unter V
zeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliesert werden. Erfolgt die En-
lieserung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann
zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht
verzögert wird. Soweit Reisende von einer Post auf die andere vder von einem
Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben,
so lange es überhaupt noch möglich ist, den Neisenden zu der Weiterfahrt mit der
Post ohne Versäumniß anzunehmen.
Farfsll. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXX. 25