Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 165 
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von 
ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamie der Postanstalt nach den 
vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser 
Entscheidung nicht, so sleht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsver- 
schiedenheit bei dem Vorsteher der Poslanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den 
Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich 
die belrefsenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
53. 
Reisegepuͤck. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt 
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind 
(vergl. SS. I., 10 und 11). 
I Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden in 
den Neten und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen 
untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Ausfsicht bei sich 
ühren. 
sub IIl Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. 
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Poslillone ist an 
Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, 
wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu 
versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt 
und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, auher dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen 
des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werth- 
angabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung 
nicht. 
IV Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen l 
steht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betrefsenden Post unter V 
zeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliesert werden. Erfolgt die En- 
lieserung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann 
zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht 
verzögert wird. Soweit Reisende von einer Post auf die andere vder von einem 
Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, 
so lange es überhaupt noch möglich ist, den Neisenden zu der Weiterfahrt mit der 
Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
Farfsll. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXX. 25
	        
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