166 1879.
V Der Reisende erhält über das eingelieserte Reisegepäck eine Bescheinigung
(Gepäckschein). Der Neisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Aus-
lieserung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins.
S. 54.
Ueberfrochtvorto und Verslcherungsgebühr.
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freige.
wicht von 15 Kilogramm bewilligt.
I! Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber-
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung,
welchr der Personengeld. Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm
oder den überschießenden Theil eines Kilogramms:
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf. mindestens 25 Pf.;
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf.
III Wird der Werih des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungs.
gebühr für jedes Stück selbsiständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unter-
schied der Enifernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark
oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf.
IV Isl das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahr-
schein genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht-
porkos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen
nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die
Personen zu einer und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande
gehören.
V. Die Erflattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich
nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
8. 55.
Verfügung des Relsenden über das Relsegepäck unterwegs.
1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reise-
gepäck nur während des Aufenthallé an Orten, an welchen sich eine Postanslalt be-
findet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden
Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Poslverwaltung dafür Gewähr
nicht mehr leistet.