Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 167 
8. 56. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. 
Der Aufenthalt in den Wartezimmem der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abganggzeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder 
Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
Il Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft 
der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur auenahms- 
weise und in geringer Zahl gestattet werden. 
IU! Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde 
anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch 
befindet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen vorgelegt. 
S. 57. 
Verhalten der Relsenden auf den Posten. 
1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
I Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Auf- 
rechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und 
in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu sügen. 
IU! Das Nauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben 
Naume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden 
ihre Zustimmung zum Nauchen gegeben haben. 
IV Riisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und 
der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen 
verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den betrefsenden Gesetzen — 
von der betrefsenden Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit. 
oder Weitereeise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt 
die Ausschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächslen 
Postanstalt abzuholen; sie gehen des gezahlten Personengeldes und des etwaigen 
Ueberfrachtportos verlustig.
	        
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