Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 169 
c) Bestellgebübr. 
V Das Beslellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf jeder 
Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die 
Erhebung der Bestellgebühr nicht aatt. 
d) Schmiergeld. 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt 
isl, sind 25 Pf. zu zahlen. 
e) krleuchtungokosten. 
VII Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen 
zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde 
der vorschristsmäßigen Besörderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden 
für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, 
wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Absahrt mit den 
anderen Gebühren berichtigt werden. 
) Werfgegeld und sonstige Wege · 2c. Abgaden. 
VIII Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege 2c. Abgaben werden 
nach den betreffenden, zur öfsentlichen Kenniniß gebrachten Tarifen erhoben. Unent- 
geltlich hergegebene Mehrbespanmung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht 
in Betracht. 
5 poglonotrinkgeld. 
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
Postillon für das Kilomeler 10 Pf. 
b) KRückbenutzung einer Exirapogl. 
X Estrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs 
Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden bez. 
Wagen einer Station die Rücksahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich 
vor der Absahrt darüber erklären, für die Nückfabrt nur die Hälfte der nach den 
Säßen unter n, b, e und g sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die 
ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeforderung von 15 Kilometern zu entrichten. 
Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Poslil- 
lons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß 
den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungs. 
frisl gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße 
nehmen, als auf der Hinfahrt, se wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen,
	        
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