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auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kuriereeisen ist
eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten Pferde bez. Wagen nicht zulässig.
1) vorausbegahlung von Ertrapoff- ober Kurierpferden.
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbe-
stellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für
welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Warte-
geld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der
Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stalionen an-
Vegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein
offenZr, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und
mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Lauf-
zettel ist Sache des Reisenden. Die Poslverwaltung hält sich an denjenigen, welcher
den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder
sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben.
Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von
Extrapost, oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
1) Wartegeld.
XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte
länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hierwon der betreffenden
Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine
Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für
Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenihalt als 24 Stunden darf
nicht stattfinden.
XIll Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit
Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt, für Pferd und Stunde ein
Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens
u) bei weiterher kommenden Neisenden von der siebzehnten Viertelstunde an
gerechnet,
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Vierlelstunde an gerechnet,
zu entrichten.
) Abbeslellung von ERxtraposlen.
XIV Benugz ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extraposlpferde nicht,
so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Ent-
schädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt