Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

172 1879. 
n) Extraposien ec. aus Cntsernungen unter j8 Rilometern. 
XVII. Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die 
Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
Txtraposlen 2c., welche über eine Stalion binaue benutzt werden. 
XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilo- 
meter hinter oder seilwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, 
auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vor- 
letzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der 
vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindeslens für 15 Kilo, 
meter, gegeben werden. 
XIX Geht die Fahrt von einer Station bez. von einem EisenbahnHaltepunkte 
ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrts- 
orke entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen 
Entrichtung der vorgeschriebenen Säße für die wirkliche Enifernung, jedoch mindestens 
für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
b) ECxtrapohltaril. 
XX. Zn dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Exlrapost= oder 
Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung 
der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden 
Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
§. 60. 
Zahlung und GQutttung. 
1 Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Ausschluß 
des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu 
werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extraposl= 2c. Gelder und Neben- 
kosten unaufgefordert eine Quitlung ertheilt werden. Der Neisende muß sich auf 
Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten 
durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung 
von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Koslen be- 
zahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in 
zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufflärung über die Höhe des (inge- 
zahlten Betrages unlerbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
	        
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