Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 173 
I Die Entrichtung der Extrapost= 2. Gelder für alle Stationen eines ge- 
wissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen 
stalthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen 
bestehen. 
IV Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat 
derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, 
welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit 
dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt 
für Extraposten und Kuriere 1 Mark. 
V Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmt- 
liche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm., Brücken= und Fähr- 
geld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende 
solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn 
dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und 
die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich ge- 
schmiert wird, bez. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung 
des Wagens sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beab- 
sichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung slatt- 
gesunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die 
Reise bis zum Beslimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel bezahlte Extrapost- 
geld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden 
von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rück- 
gabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den be- 
treffenden Betrag, erstattet. 
8. 61. 
Bespannung. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der 
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
Il Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches 
zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. 
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die 
Entscheidung zu. und bei dieser behält es, ubschmet des sowohl den Reisenden 
Fuũrstl. Schw. · Rudolst. Gesebhjammlung XXX
	        
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