Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

174 1879. 
als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober- 
Postdirection, sein Bewenden. 
Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
8. 62. 
Abfertlauns. 
a) Bei vorauobestelllen Exlrapollen und Rurleren. 
1 Sind die Pferde bez. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt 
bereit gehallen werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
ür weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
aufgeschirrt steben, und auf Stalionen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte 
vom Posthause enkfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
III Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, 
bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 
Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch 
so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reise- 
hepäcks erforderlich ist. 
b) Bei nichl vorauobeslellten Eytrapolen und Rurieren. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Exira- 
posten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viereel- 
stunde, und wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben 
Stunde, Kurierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 
Minuten, und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiter- 
befördert werden. 
Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, 
und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterbalten werden können, 
müssen die Reisenden sich denjenigen Aufsenthalt gefallen lassen, welcher zur Be- 
schaffung der Pferde nothwendig ist. « 
c) Relbensolge. 
VI Auriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
8. 63. 
Beförderungszeit. 
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post- 
behörde für die Beförderung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.