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sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungsfrist enthaltende Uebersicht muß sich in dem
Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost. oder Kurierpferden bestimmten
Station befinden und dem NReisenden auf Verlangen zur aiusch vorgelegt werden.
h Beförderungozeit del nicht normalmäßiger Bespan
II Hat auf ir des Reisenden eine Einigung dabin stuttgesinden, daß
der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem
Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen
eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen
Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
b) Anbalten unferwege.
IIIBeträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer
Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, je-
doch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei
Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließ-
lich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Mährend des
Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen.
S. 64.
a) Dienhticldung.
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit
dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein
von der obersten Postbehörde feslgesetztes Abzeichen zu tragen.
d) Sitz deo Potillone.
1 Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem
Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drit-
tes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wemn der leichte Wagen etwa
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umsangreiches Gepäck mit sich führt,
kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann statt-
finden, wenn der Postillon vom Sattel sahren muß. Bei drei= und vierspännigem
Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel sahren, wenn ihm der Reisende keinen
Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden
muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende
das Fahren vom Bocke verlangt.
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