Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

176 1879. 
c) Weqsel mli den Pserden. 
l Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, 
bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit aucdrücklicher Einwilligung der bei- 
derseitigen Reisenden gescheben. Der durch das Wechseln entstehende Aufenhalt 
muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige 
Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt. 
4) Vorfabren beim pofst, oder Gasthause. 
IV Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, 
beim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren 
werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgesahren, so muß der Postillon, wenn 
der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e) Kübrung der Plerde. 
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der 
Postillon die Besugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende 
die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
8. 65. 
Beschwerden. 
Sofern der Extrapost- 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm 
die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzektel einzutragen oder sich dazu des Beschwerde- 
buchs (F. 56 Abs. III) zu bedienen. 
8. 66. 
1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1879 in Krast. 
Berlin, den 8. März 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan.
	        
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