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lage ertheilte Genehmigung Bedingungen, welche mit Rücksicht auf die besondere
Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte die Sicherung der Arbeiter
gegen Gefahren für Leben und Gesundbeit bezwecken, so ist die Einhaltung dieser
Bedingungen auch von dem Aufsichtsbeamten zu controliren, obwohl im übrigen die
Aussicht über den concessionsmäßigen Bestand und Betrieb der Anlagen nicht von
ihm, sondern von anderen Beamten wahrgenommen wird.
II. Der Aufsichtsbeamte soll in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreise nicht an
die Stelle der ordentlichen Polizeibehörden treten, vielmehr durch Ergänzung ihrer
Thätigkeit sowie durch sachverständige Berathung der zuständigen höheren Verwal=
tungs-Behörden eine sachgemäße und gleichmäßige Ausführung der Bestimmungen
der Gewerbe-Ordnung und der auf Grund derselben erlassenen Vorschriften herbei-
zuführen bemüht sein. Dabei soll er seine Aufgabe vornehmlich darin suchen, durch
eine wohlwollend-controlirende, berathende und vermittelnde Thätigkeit nicht nur den
Arbeitern die Wohlthaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch die Arbeitgeber in
der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an die Einrichtung und den
Betrieb ihrer Anlagen stellt, takwoll zu unterstützen; zwischen den Interessen der
Gewerbeunternehmer einerseils, der Arbeiter und des Publikums andererseits auf
Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen in billiger Weise zu vermitleln und so-
wohl den Arbeitgebern als den Arbeitern gegenüber eine Vertrauensslellung zu
gewinnen, welche ihn in den Stand setzt, zur Erhaltung und Anbahnung guter
Beziehungen zwischen beiden mitzuwirken.
. Der Aussichtsbeamte soll sich durch fortlaufende Revision der seiner Auf-
sicht unterstellten Anlagen von dem Zustande und Betriebe derselben eingehende
Kenntniß verschaffen, auf die Abstellung der dabei vorgefundenen Gesepwidrigkeiten
und Uebelstände hinwirken und sich ein Urtheil darüber bilden, ob und welche Vor-
schristen oder Einrichtungen erforderlich sind, um die Aufsicht der ordentlichen Polizei-
behörden zu einer ersprießlichen zu machen, sowie ob und welche auf Grund der
§§. 120 Absatz 3 und 139 n der Gewerbe-Ordnung zu erlassende Vorschriften im
Interesse der Industrie einerseits, der Arbeiter andererseits wünschenswerth erscheinen,
oder inwiefern eine Abänderung bereits bestehender derartiger Vorschriften sich empfiehlt.
Einer speciellen persönlichen Revision soll er vornehmlich solche gewerbliche An-
lagen unterziehen, bezüglich deren eine, den gesetzlichen Anforderungen ohne Schädi-
gung der gewerblichen Interessen gerecht werdende Aufsicht durch technische Kennt-
nisse und Erfahrungen bedingt ist, welche bei den Organen der ordentlichen Polizei-