1879. 10
behörden nicht vorausgesetzt werden können, sowie solche, deren Betrieb mit besonde-
ren Gefahren für die Arbeiter oder die Nachbarschaft verbunden sind.
IV. Dem Ausfsichtsbeamten stehen nach s. 1395 Absatz 1 der Gewerbe-Ordnung
im allgemeinen die amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu. Er soll indessen
von dem Rechte der Strafanforderung oder dem Rechte zum Erlasse polizeilicher,
eventuell im Wege administrativen Zwanges durchzuführender Verfügungen keinen
Gebrauch machen.
Die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände soll er zunächst
durch gütliche Vorstellungen und geeignete Rathschläge herbeizuführen bemüht sein.
Ist auf diesem Wege die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht zu
erreichen, so hat er, soweit es sich um die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter
oder der Arbeiterinnen handelt, die wahrgenommenen Verstöße den ordentlichen
Polizeibehörden mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zur
Kenntniß zu bringen. Soweit es sich um Ausführung des §. 120 Absaß 3 der
Gewerbe-Ordnung handelt, hat er in denjenigen Fällen, wo die auf Grund dieser
Bestimmung vom Bundesrath oder von den zuständigen Landesbehörden erlassenen
Vorschriften nicht beachtet werden, an den betreffenden Gewerbeunternehmer die
in §. 147 Nr. 4 der Gewerbe. Ordnung vorgesehene Aufforderung zu richten, und
sofern derselben innerhalb einer angemessenen Frist nicht entsprochen wird, die ordent-
lichen Polizeibehörden um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zu ersuchen.
In solchen Fällen dagegen, in denen es sich um Einrichtungen handelt, deren
Herstellung zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit
von ihm für nothwendig gehalten wird, aber noch nicht für alle Anlagen der frag-
lichen Art vorgeschrieben ist, darf er diese Aufforderung erst erlassen, wenn er eine
dahin gehende Entscheidung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde herbeige-
führt hat. Dieser Enscheidung soll in allen Fällen, in welchen es sich um eine erst-
malig anzuordnende Einrichtung handelt, eine Vernehmung geeigneter Sachverstäu-
diger vorausgehen.
Die ordentlichen Polizeibehörden haben den Aufsichtsbeamten bei Ausübung
seiner Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zu Theil
werden zu lassen, insonderheit auf desfallsiges Ersuchen
1) das Verzeichniß der von ihnen ausgestellten Arbeitsbücher (§. 107
Absatz 1 der Gewerbe-Ordnung) sowie ein Verzeichniß der von ihnen aus-
gestellten Arbeikskarten (S. 137 Absatz 2 der Gewerbe-Ordnung) und
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