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die ihnen nach Maßgabe des §. 138 Absatz 2 erstatteten Anzeigen vor-
zulegen;
2) bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz zu leisten;
3) Revisionen und Nachrevisionen bestimmter gewerblicher Anlagen vorzu-
nehmen und über das Ergebniß Mittheilung zu machen;
4) ihm über den Ausgang des auf sein Ersuchen eingeleiteten weiteren
Verfahrens Kenntniß zu geben.
VI. Den ordentlichen Polizeibehörden verbleibt auch nach der Anstellung des
Aussichtsbeamten die Befugniß und Vew#flichtung zur Wahrnehmung der Aufsicht
über die gewerblichen Anlagen, insbesondere haben die Ortspolizeibehörden die durch
5. 27 ff. der Bekanntmachung vom 9. December 1878 (Ges. Samml. S. 173) vor-
geschriebenen Revisionen vorzunehmen.
Verslöhe gegen diese Vorschriften, welche der Aussichtsbeamte bei den Revisionen
der gewerblichen Anlagen wahrnimmt, sind zur Kenntniß der höheren Verwaliungs-
behörde zu bringen.
II. Der Aufsichtsbeamte ist dem Ministerium zugeordnet, er hat aber inner-
balb seines Geschäftsbereichs auf Ansuchen auch die andern mit Gewerbepolizei-Sachen
betrauten Behörden mit seinem sachverständigen Nathe zu unterstützen.
VIII. Die nach §. 139 b zu erstattenden Jahresberichte sollen das Kalender-
jahr umfassen. Sie sollen neben einer allgemeinen kurzen Uebersicht über die ge-
sammte Dienstthätigkeit des Berichterstatters - namentlich auch unter Angabe der
Zahl der vorgenommenen Revisionen — in besonderen Abschnitten Rechenschaft geben
1) über seine Thätigkeit und seine Erfahrungen in Beziehung auf die Be-
schäftigung der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen;
2) hinsichtlich der Ausführung des §F. 120 Absatz 3 und
3) Auskunst über etwaige Vorkommnisse bei den nach S§. 16 und 24 der
Gewerbe-Ordnung genehmigungspflichtigen Anlagen.
Die Jahresberichte müssen bis zum 1. Marz jedes Jahres bei dem Ministerium
eingereicht werden, damit sie, behufs Vorlage an den Bundesrath und Reichstag,
spätestens bis zum 1. April jedes Jahres an den Reichskanzler gelangen können.
Rudolstadt, den 25. April 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
von Bertrab.