1879. 183
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stück vom Jahre 1870.
K XXIII. Gesetz
vom 26. April 1879, die Uebergangsbestimmungen zur Civilproceß=
ordnung, Konkursordnung und Strafproceßordnung betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
1. Bürgerliche Wechtsstecitigkeiten.
Für die Weitewwerhandlung und orinlnn der vor dem Inkrasttreten der
Civilproceßordnung anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtestreitigkeiten tritt an die
Stelle des bisher zuständigen Einzelgerichts dasjenige Amtsgericht, dessen Bezirk
den Bezirk des bisherigen Einzelgerichts ausmacht,
an die Sielle der bisher zuständigen Kreisgerichte zu Rudolstadt und Sonders-
hausen das Landgericht zu Rudolstadt,
an die Stelle des Appellationsgerichts zu Eisenach und des Oberappellations.
gerichis zu Jena das Oberlandesgericht zu Jena.
Die vor dem Inkraftireten der Civilproceßordnung bei dem Berggerichte an.
hängigen streitigen Bergsachen gehen zur Weiterverhandlung und Erledigung nach
den für die Zufsländigkeit der Einzelrichter und der Kreisgerichte durch das Zu-
ständigkeitsgeseß vom 1. Mai 1850 (Ges. Samml. S. 352 ff.) gegebenen Bestim
mungen auf das Landgericht, bezüglich auf heimmige Amtsgericht über, weches nach
Fürstl. Schw.-Andolst. Wesesammlung XXN
und in Ruvolstadt am 10. 27 1879.