Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

184 1879. 
den über die örkliche Zuständigkeit bestehenden Rechtsvorschristen als das zuständige 
zu erachten ist. 
Kollegialisch zu ertheilende Entscheidungen des Landgerichts erfolgen durch die 
Civilkammer in der Besetzung mit drei Mitgliedern. Das Oberlandesgericht ent- 
scheidet an Stelle des Appellationsgerichts durch Civilsenate in der Besetzung mit 
fünf Mitgliedern, an Stelle des Oberappellationsgerichts in der Besetzung mit sieben 
Mitgliedern, die an der Entscheidung der Sache in einer früheren Instanz nicht 
Theil genommen haben. 
8. 2. 
Nach den bisherigen Proceßvorschristen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis 
zur rechtskräftigen Entscheidung zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civil- 
procesordnung dem Beklagten oder bei mehren Beklagten einem derselben die schrist. 
liche Anfforderung zur Klagbeantworkung oder die schriftliche Ladung zum Verhand- 
lungstermine auf die Klage zugestellt, oder bei erlassener Ediktalladung diese wenigstens 
einmal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern abgedruckt worden ist und in 
den Fällen, in denen nach den bisherigen Proceßvorschriften die rechtliche Verhand- 
lung ohne vorgängige schriftliche Ladung der Parteien ersolgen konnte, wenn eine 
solche Verhandlung vor dem Proceßgerichte stattgefunden hat. 
Mandats= und Executivprocesse sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach 
den bisherigen Proceßgeseßen zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civil- 
proceßordnung dem Beklagten die Verfügung, durch welche ihm die Befriedigung 
des Klägers aufgegeben wird, zugestellt worden ist. 
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Ist vor dem Inkrasttreten der Civilproceßordnung auf den einseitigen Antrag 
einer Partei eine Arrest. oder eine sonstige provisorische Verfügung erlassen worden, 
so ist der Arrestproceß, bezüglich das Verfahren über das Provisorium, nach den 
bisherigen Proceßgesetzen zu erledigen. 
.D. 
Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bicherigen 
Proceßgesetzen erledigt werden, erfolgen unter entsprechender Anwendung der §§. 152 
bis 159, 165 bis 174, 176 bis 189 der Civilproceßordnung. 
Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen von 
Amtswegen zu betreiben.
	        
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