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den über die örkliche Zuständigkeit bestehenden Rechtsvorschristen als das zuständige
zu erachten ist.
Kollegialisch zu ertheilende Entscheidungen des Landgerichts erfolgen durch die
Civilkammer in der Besetzung mit drei Mitgliedern. Das Oberlandesgericht ent-
scheidet an Stelle des Appellationsgerichts durch Civilsenate in der Besetzung mit
fünf Mitgliedern, an Stelle des Oberappellationsgerichts in der Besetzung mit sieben
Mitgliedern, die an der Entscheidung der Sache in einer früheren Instanz nicht
Theil genommen haben.
8. 2.
Nach den bisherigen Proceßvorschristen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis
zur rechtskräftigen Entscheidung zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civil-
procesordnung dem Beklagten oder bei mehren Beklagten einem derselben die schrist.
liche Anfforderung zur Klagbeantworkung oder die schriftliche Ladung zum Verhand-
lungstermine auf die Klage zugestellt, oder bei erlassener Ediktalladung diese wenigstens
einmal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern abgedruckt worden ist und in
den Fällen, in denen nach den bisherigen Proceßvorschriften die rechtliche Verhand-
lung ohne vorgängige schriftliche Ladung der Parteien ersolgen konnte, wenn eine
solche Verhandlung vor dem Proceßgerichte stattgefunden hat.
Mandats= und Executivprocesse sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach
den bisherigen Proceßgeseßen zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civil-
proceßordnung dem Beklagten die Verfügung, durch welche ihm die Befriedigung
des Klägers aufgegeben wird, zugestellt worden ist.
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Ist vor dem Inkrasttreten der Civilproceßordnung auf den einseitigen Antrag
einer Partei eine Arrest. oder eine sonstige provisorische Verfügung erlassen worden,
so ist der Arrestproceß, bezüglich das Verfahren über das Provisorium, nach den
bisherigen Proceßgesetzen zu erledigen.
.D.
Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bicherigen
Proceßgesetzen erledigt werden, erfolgen unter entsprechender Anwendung der §§. 152
bis 159, 165 bis 174, 176 bis 189 der Civilproceßordnung.
Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen von
Amtswegen zu betreiben.