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Zustellungen durch die Post sind, sosern das Schriftslück vor dem Inkrasttreten
der Civilproceßordnung zur Post gegeben ist, auch güllig, wenn sie nach Maßgabe
der bisherigen Vorschriften bewirkt werden. Dasselbe gilt für öffentliche Zustellungen,
sofern sie vor dem enwähnten Zeitpunkte theilweise ausgeführt sind.
8. 6.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Proceßgesetzen
erledigt werden, sinden die Vorschriften der Civilproceßordnung über die Berechtigung
zur Verweigerung eines Zeugnisses (S§. 348 bis 350), über die Verpflichtung zur
Erstattung eines Gutachtens (§§. 362, 373), über die Vernehmung und Beeidigung
von Zeugen und Sachverständigen (S§. 341, 347, 356, 357, 359 bis 363, 375),
über die zur Erzwingung eines Zengnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln
(§§.345, 355, 374) und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (Ss. 441
bis 446) entsprechende Anwendung.
8. 7.
Nichtügkeilsklagen oder Restitutionsklagen gegen die auf Grund der bisherigen
Proceßgesete ergangenen Endurtheile, — §. 20 des Einfuhrungsgesetzes zur Civil=
proceßordnung, — sind in derjenigen Instanz zu erheben, in welcher das angefochtene
Urtheil ergangen ist.
Ist die Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage gegen Entscheidungen verschiedener
Justanzen gerichtet, so ist dieselbe in der höheren Instanz zu erheben.
Das in §. 52 des Gesetzes über die Competenz des gemeinschaftlichen Ober,
appellationsgerichts zu Ferbst geordnete Rechtsmittel der Nichtigkeitobeschwerde gegen
Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts findet nur noch in soweit slatt, als das Er-
kenntniß vor dem Tage des Inkrasttretens der Civilproceßordnung eröffnet worden ist.
8. 8.
Die Civilproceßordnung findet auf alle vor dem Inkrasttreten derselben an-
hängigen Zwangsvoltstreckungen Anwendung, soweit nicht in den Ss. 9 und 10
abweichende Vorschriften enthalten sind.
. 9.
In den Fällen, in denen vor dem Inkrastireten der Civilproteßordnung dem
Vewsüchteten in Gemäßheit des §. 7 der Executionsordnung vom 10. Juni 1854
eine richterliche Auflage zugeslellt worden ist, wird zunächst nach den Vorschristen
der Executionsordnung verfahren.
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