Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 187 
8. 12. 
Ein Konkursverfahren ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen, wenn vor 
dem Inkrasttreten der Konkursordnung das über die Eröffnung des Konkurses er- 
theilte Erkennmiß dem Gemeinschuldner oder dessen Erben eröffnet oder die Edictal- 
ladung zum ersten Male in einer der hierzu bestimmten öffentlichen Blätler abge- 
druckt ist. 
III. #vassachen. 
8.1 
Die Erledigung der am Tage des aulbahunine der Strasproceßordnung an- 
hängigen Strafsachen, in denen ein Endurtheil erster Instanz noch nicht ergangen 
ist, ersolgt bei demsenigen Gerichte, welchem nach den Vorschristen des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes, des Ausführungsgesetzes zu demselben, der Strasproceßordnung und 
des Nachtraggesetzes vom 15. März 1879 zum Holzschutzgesehe vom 27. December 
1870 die sachliche und örtliche Zuständigkeit beiwohnt, vorbehältlich der Beslimmung 
in §. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
Bei den Kreisgerichten anhängige Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der 
Schöffengerichte gehören, sind durch Vermitlelung der Staatsanwallschaft an die 
Amtsgerichte abzugeben. 
8. 14. 
Die Dauer der Frist für Erhebung des Einspruchs gegen eine vor dem In- 
krafttreten der Strafproceßordnung erlassene richterliche Strafversügung bestimmt sich 
nach §F. 82 des Nachtragegesebes zur Sttasprocehordnuig vom 24. November 1854. 
Ueber Rechtsmittel, welche gegen An unee nach Maßgabe der bisherigen 
Procehgesehze eingelegt sind, entscheidet nach dem Inkrastireten der Strafproceßord- 
nung an Stelle der Kreisgerichte die Strafkammer des Landgerichts in der Besehzung 
mit drei Mitgliedern, an Stelle des Appellalionsgerichts der Strassenat des Ober- 
landesgerichts in der Besetzung mit fünf Mitgliedern und an Stelle des Oberappel- 
lationsgerichts das Oberlandesgericht in der Besetzung mit sieben Mitgliedern, die 
an der Enscheidung der Sache in einer srüheren Instanz nicht Theil genommen haben. 
16. 
g. 16. 
Auf das Verfahren bei nicht.öffentlichen Zuslellungen in Slrafsachen, welche 
nach den bisherigen Proceßgesetzen verhandelt werden, finden die 88. 37, 38, 41 der 
Strasproceßordnung Anwendung.
	        
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