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Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkrafttreten
der Strasproceßordnung zur Post gegeben ist, auch gültig, wenn sie nach Maßgabe
der bisherigen Vorschriften bewirkt werden.
8. 17.
In Sirafsachen, welche nach den bisherigen Proceßgesetzen verhandelt werden,
finden die Vorschristen der Strafproceßordnung über die Berechtigung zur Verweige-
rung eines Zeugnisses (SF. 51 bis 55), über die Verpflichtung zur Erstatlung eines
Gutachtens (5§. 75, 76), über die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und
Sachverständigen (SF§. 49, 56 bis 64, 66 bis 71. 79, 80), Uber die zur Exzwin-
gung eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln (5§. 50, 69, 77), über
die Beschlagnahme und Durchsuchung, sowie über die Verhaftung und vorläusige
Festnahme (I§. 91 bis 132) entsprechende Anwendung.
S. 18.
Wird in Strassachen, welche nach den bisherigen Proceßgesetzen verhandelt sind,
die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens bean-
tragt, so ist für die Entscheidung über den Antrag, sowie für die Verhandlung und
Enischeidung in dem wiederaufgenommenen Verfahren dasjenige Gericht zuständig,
welches zuständig sein würde, wenn das frühere Verfahren auf Grund der Straf-
procehordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Ausführungsgesetze zu diesen
Gesetzen stattgesunden hätte.
Wird das Urtheil des Berufungsgerichts in einer Sache angefochten, in welcher
nach den Vorschristen der Strafproceßordnung die Berufung nicht slattsindet, so ist
das Gericht erster Instanz zuständig.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
8. 19.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in Strassachen, welche
nach den bisherigen Proceßgesetzen zu erledigen sind, finden hinsichtlich der Ge-
währung der Rechtahülfe, der Oefsentlichkeit und Sitzungopolizei, der Berathung und
Abslimmung die Vorschriften der S§. 46 bis 49 des Ausführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetze entsprechende Anwendung.
8. 20.
Dieses Gesetz tritt gleichzeifig mit dem Gerichtsverfassungögeseße in Krast.