1879. 191
8. 6.
Die Zwangsvollstreckung fiudet außer auf Grund der in den 88. 644, 702
der Civilproceßordnung bezeichneten Schuldtitel noch statt:
1) aus einem vor dem Friedensrichter geschlossenen Vergleiche — §. 22 des Ge-
setzes, die Einführung von Friedensrichkern betrefsend, vom 2. Mai 1873 — auf
Grund einer vom Friedensrichter mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung
des Vergleichsprotokolls,
2) aus einem auf einem freien Gerichtstage aufgenommenen Protokolle — F. 10
des Gesetzes, die Einführung freier Gerichtstage betreffend, vom 16. März 1855 —
welches mit der vom Gerichtsschreiber des betreffenden Amtsgerichts ertheilten Voll-
streckungsklausel versehen ist.
Die Vorschriften der S§. 663 bis 701 und des §. 705 Abs. 3, 4 und 5 der
Civilproceßordnung finden in den Fällen von Nr. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Die vollstreckbare Ausfertigung des Friedensrichters ist in den Fällen der §. 664
und 665 der Civilproceßordnung auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in
dessen Bezirke der Friedensrichter den Amtssitz hat. Von demselben Amtsgerichte
erfolgt die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Voll-
streckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung.
3) aus Vollstreckungsbefehlen in Bezug auf die Cntrichtung ordnungsmäßig
ausgeschriebener Umlagen für Kirchen-, Schul- und Gemeindezwecke, sowie in Bezug
auf die Entrichtung sonstiger im Allgemeinen feststehender laufender Abgaben und
anderer derarliger Leistungen an Kirchen, Schulen und Gemeinden, milde Stiftungen,
Geistliche und Schuldiener, soweit deren Beitreibung nach den beslehenden Vor-
schristen nicht den Verwaltungsbehörden übertragen ist.
Wird von der zur Erhebung solcher Abgaben und Leistungen berechtigten Stelle
beim Amtsgericht ein Antrag auf Beiziehung gestellt, so findet das im siebenten
Buche der Civilproceßordnung geordnete Mahnverfahren slatt. Ein Widerspruch
begen den Zahlungsbefehl ist jedoch nur dann zu berücksichtigen — §. 692 der Civil-
proceßordnung — wenn einer der entsprechenden, Anwendung findenden Fälle des
§. 691 der Civilproceßordnung vorliegt.
In den Fällen, in welchen die Zwangsvollsreckung erfolgt, ohne daß der An-
spruch zuvor nach den Bestimmungen der Ss. 235, 254, 633 der Civilproceßordnung
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXN. 29