Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 193 
8. 11. 
Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher die Uebertragung des Eigenthums einer 
unbeweglichen Sache zum Gegenstande hat, ist anzuordnen, daß das Eigenthum nicht 
dem Schuldner selbst, sondern dem nach 8. 747 der Civilproceßordnung zu bestellen- 
den Sequesler alo Vertreter des Schuldners zu übertragen sei. Der Segquester ist 
zu ermachtigen und anzuweisen, daß er an Stelle des Schuldners die zu der Ueber- 
tragung erforderlichen Erklärungen abgebe und die Eintragung der Forderung in 
das Hypothekenbuch bewillige und beantrage. 
Ist der Anspruch für mehre Gläubiger gepfändet, so hat der Segquester die 
Eintragung der Forderungen in der durch die Zeit der Pfändungen bestimmten 
Reihenfolge zu beantragen; wenn ein Gläubiger eine andere Reihenfolge verlangt 
vder die Zeit der Pfändungen nicht erbellt, zu gleichen Theilen unter dem mit einzu- 
tragenden Vorbehalt einer anderweilen Feststellung des Ranges derselben unter einander. 
8. 12. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fälle, in welchen, und über die 
Vorausseungen, unter welchen eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von 
Ansprüchen oder Rechten (Verordnung vom 29. Juli 1767, Nachträge zur Proceß. 
ordnung S. 42, §. 11 des Uebereignungsgesetzes vom 6. Juni 1856, S§s. 53, 86, 
87, 88 des Hypothekengesetzes vom 6. Juni 1856, §s. 33 ff. der Depositalordnung 
vom 23. März 1855) mit der Wirkung stattfinden darf, dah die Unterlassung der 
Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat — §#s. 823 fl. und 849 der Civil- 
Frocesordnung sowie die Vorschriften, nach welchen bestimmte Personen von dem 
Aufgebot zu benachrichgen sind, bleiben in Kraft. 
§. 13. 
Das Versfahren in Aufgebotsachen richtet sich nach den Vorschriften des neunten 
Buchos der Civilprocesordnung: die besonderen Vorschriften der S§. 338 bis 848 
finden nur bei dem Ausgebotsverfahren zum Zwecke der Krastloserklärung von Ur- 
kunden Anwendung. 
8. 14. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Staats- 
schuldscheinen und Rentenbriesen — Gesetz die Krastloserklärung von auf den In- 
baber lautenden Staaksschuldverschreibungen betreffend, vom 15. August 1873, §. 2, 
25.
	        
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