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und Gesetz, die Ausgabe von Nentenbriesen betreffend, vom 15. August 1873,
5. 11 — ist das Amtsgericht in Rudolsladt ausschließlich zuständig.
15.
Auf das Ausgebotsverfahren zum Zwecke der Löschung angeblich getilgter Hypo-
thekenforderungen finden die Vorschriften über das Aufgebol von Urkunden über
solche Forderungen entsprechende Anwendung.
II. Zur Ausführung der Konkursordnung.
Die Frist für die nach §. 17 Nr. 1 der Konkursordmung zulässige Kündigung
ist, falls eine längere oder kürzere Frist nicht bedungen war, bei Pachtverträgen
sechs Monate vor Ablauf des Wirthschaftsjahres, bei Miethverträgen über unbeweg-
liche Sachen drei Monate, bei Miethverträgen über bewegliche Sachen eine Woche.
8. 17.
Auch außerhalb des Konkursverfahrens können die in 88. 24 und 25 der Kon-
kursordnung bezeichneten Rechtshandlungen des Schuldners von dem dadurch benach-
theiligten Glaubiger angefochten werden, wenn diese Rechtshaudlungen innerhalb der
in §§. 24 und 25 der Konkursordnung beslimmten Zeiträume vor demjenigen Zeit.
punkte vorgenommen worden sind, wo der Mangel eines Gegenstandes der Zwangs-
vollstreckung oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervorgetreten ist.
Der Mangel eines Gegenstandes der Zwangsvolltstreckung ist auch dann als
vorhanden anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht
hat versucht werden können, weil derselbe slüchtig geworden ist oder sich verborgen hält.
Die §. 28, 30 bis 33 der Konkursordnung finden auf die Anfechtung außer-
halb des Konkurses entsprechende Anwendung.
8. 18.
Die Vorschriften des §. 17 ũber die Anfechtung von Rechtshandlungen außer-
halb des Konkursverfahrens kommen auch bei einer vor dem Tage des Inkrast=
tretens der Konkursordnung vorgenommenen, nach diesem Tage angesochtenen Rechts-
handlung zu Anwendung-
19.
Nach Alauf eines Jahres seit dem Zeitpunkte, wo der zur Ansechtung Be-
rechtigte Kenntniß von dem Mangel eines Gegenstandes der Zwangsvollslreckung.