Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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gesammte Vermönen des Schuldners umfaßten, bestehen an Gegenständen, welche in 
nsatung der # Zwangsvollsreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören, nur inso- 
6 die Forderungen, für welche sie gewährt sind, auf den Gegenstand der 
Nooschcsihuch sich beziehen. 
8. 25. 
Geldstrafen und Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners unter 
Lebenden oder von Todeswegen slehen in dem im §. 23 Absatz 1 bezeichneten Falle 
allen übrigen Forderungen nach. 
5. 26. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Handelsge- 
gesellschaft isi von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen — 8. 104 der 
Konkursordnung —. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung unterbleibt. 
8. 27. 
Die vor dem Tage des Inkrafttretens der Konkursordnung nach den Bestim- 
mungen der §§& 98 bis 105 des Gesetzes, die Verbesserung des Hypothekenwesens 
betreffend, vom 6. Juni 1856 eingetragenen oder vorgemerkten persönlichen Vor- 
zugsrechte — Privilegien — insoweit dieselben nach den Vorschriften der 88. 12 
und 13 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung nach dem Inkrafttreten der 
lehteren noch beslehen bleiben können, behalten ihre Wirksamkeit in dem Maße, daß 
die mit einem solchen Privilegium versehenen Forderungen (in der unter ihnen be- 
stehenden Rangordnung) den Vorang vor den in §. 54 Nr. 5 und 6 der Konkurs- 
ordmung bezeichneten Forderungen haben. 
5. 28. 
Nach dem Inkrastireten der Konkursordnung können nur noch die bereits vor- 
her vorgemerkten Vorzugsrechte in das Privilegienbuch eingetragen werden, dagegen 
können neue Vorzugsrechte nicht mehr in dasselbe vorgemerkt oder eingetragen werden. 
§S. 29. 
Die Bestimmungen der §§. 27 und 28 finden auf die Fälle entsprechende An- 
wendung, in welchen außerhalb des Konkursversahrens eine Befriedigung persönlicher 
Gläubiger nach dem Range ihrer Forderungen slattzufinden hat.
	        
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