III. Die obersten Behörden.
2. V. 27. Okt. 10. 189
3. die technische Oberforstdeputation, welche zugleich Prüfungs-
behörde der Forstbedienten ist, nebst der Forstkartenkammeré).
B. Die Abtheilung für das Etats= und Kassenwesenéö)).
Diese hat zu besorgen:
1. Die Verwaltung des öffentlichen Schatzes /1) und der Ueberschüsse;
2. die Generalkassen?:
3. die Generalbuchhaltung 75);
4. das Etatswesen, wegen dessen eine besondere ausführliche Anordnung
ertheilt werden wird.
Jeder Verwaltung soll jährlich nach dem Etat ein bestimmter
Kredit bei den Generalkassen bewilligt werden, auf den sie anweisen
kann. Zu allem was über die hiernach genehmigte Summe binausgeht,
ist Unsere besondere Zustimmung und Unser Befehl an die Abtheilung
für die Generalkassen erforderlich?4).
5. Das Staatsschuldenwesen 75);
6. die Lotterien6);
7. die Leitung der Geldinstitute des Staats, namentlich der Bank
und der Seehandlung und insofern der Staat dabei konkurrirt,
die der Geldinstitute und des Kreditwesens der Provinzen,
Korporationen und Gemeinden; mithin auch der landschaft-
lichen Kreditsysteme, nach den oben bei der Abtheilung für
die Gewerbe- und Handelspolizei gegebenen Bestimmungen7);
8. das Münzwesen in Absicht auf das Finanzielle dabei, den
Metallankauf u. s. W. );
3 Aufgehoben G. 18. Dez. 71 (GS.
9
).
*.) Generalstaatskasse, Generallotterie-
u. Staatsschuldentilgungskassen.
*8) Um die Lage des Etats jederzeit
übersehen zu können, ist bei dem Fin Min.
die Hauptbuchhalterei eingerichtet, der
die Monatsabschlüsse aller Kassen einzu-
reichen sind Instr. 15. Dez. 58 u. Vf.
7. Jan. 59 (MB. 25).
!) Für die Etatsfeststellung, die im
Wege der Gesetzgebung erfolgt Vl. Art.
99, sind neue Grundsätze, insbes. durch
G. 11. Mai 98 (GS. 77) aufgestellt
worden.
7.) Die Hauptverwaltung der Staats-
schulden steht unter Leitung des Fin Min.
G. 24. Feb. 50 (GS. 57) § 1.
*“) Unter der Abth. stehen die General-
lotteriedirektion Ed. 28. Mai 10 (GS.
712) §6 u. 12, die Münzanstalten (Anm.
78) u. die Generaldirektion der Allg.
Wittwenverpflegungsanstalt (Anl. E Nr.
III 1).
7.)) Die Bank ist auf das Reich über-
nommen Vtr. 17./18. Mai 75 (REB.
215), das Kreditwesen der Kommunal=
verbände steht unter dem Min. des Innern
u. das Grundkreditwesen — das laut
Anl. B Abs. 10 u. Nr. IV2 § 327 Absl. 2
dem Min. des Innern allein unterstellt
war — unter dem Min. für Landwirth-
schaft Anl. F Anm. 2 a. — Die See-
handlung, die durch V. 17. Jan. 20
(GS. 25) selbstständig geworden war, ist
dagegen dem Fin Min. unterstellt Anl. F
Nr. II2; desgleichen die preuß. Zentral-
Genossenschaftskasse G. 31. Juli 95
(GS. 310) § 15. — Rentenbanken Anl.
Aum. La.
7) Das Münzwesen, das dem Prä-
sidenten das Staats Min. u. dem Fin Min.