Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 199 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stüch vom Jahre 1879. 
  
K XXNV. Diseiplinar. Gesetz 
für m richterlichen Beamten, 
vom 1. Mai 1879. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtage, was solgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen der richlerlichen Geamten 
und deren estrafung. 
8. 
Ein richterlicher Beamter, welcher 
1) die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, 
oder 
2) sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des An- 
seheus oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt, 
begeht ein Dienstvergehen und hat Bestrafung im Wege des Disciplinawerfahrens 
verwirkt. 
8. 2. 
Ist eine unter 8. 1 fallende Handlung (Dienstvergehen) zugleich durch die all- 
gemeinen Strafgeseße mit Strase bedroht, so kann diese Strase nur auf Grund des 
gewöhnlichen Strafperfahrens durch das zuständige ordentliche Gericht ausgesprochen 
werden. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzjammlung XXXT. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 17. vi 1879.
	        
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