200 1879.
g. 3.
Im Laufe einer Untersuchung vor dem ordentlichen Strafgerichte darf gegen
den Angeschuldigten ein Disciplinawerfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht
eingeleitet werden.
Wird im Laufe eines Disciplinarverfahrens gegen den Angeschuldigten wegen
der nämlichen Thatsachen eine Untersuchung von dem ordentlichen Strafgerichte er-
öffnet, so muß das Disciplinawerfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der straf-
gerichtlichen Untersuchung ausgesetzt werden.
S. 4.
Ist von dem ordentlichen Strafgerichte auf Freisprechung erkannt, so findet
wegen der in der strafgerichtlichen Untersuchung erörterten Thatsachen ein Discipli-
nawerfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung
zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand
der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen (F. 1) enthalten.
8. 5.
Ist in der Untersuchung vor dem ordentlichen Strafgerichte eine Verurtheilung
ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt dem
Disciplinargerichte (s. 15) die Entscheidung darüber vorbehalten, ob nunmehr noch
ein Disciplinawerfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.
Wird ein richterlicher Beamter von dem ordentlichen Strasgerichte zu einer
Strase wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von längerer
als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt, so kann das Disciplinargericht gegen
den Beamten nach Gehör desselben und der Staaksanwaltschaft ohne weiteres Ver-
fahren auf Dienstentlassung (F. 12 Ziffer 5) erkennen.
8. 7.
Von der Eröffnung einer strafgerichtlichen Untersuchung gegen einen richterlichen
Beamten, von der Verhaftung eines solchen und von dem gefällten Straferkenntnisse
ist der vorgesetzten Dienstbehörde des Angeschuldigten sofort durch die Staatsanwalt.
schaft Mittheilung zu machen.
8. 8.
Ein richterlicher Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von
seinem Amte entfernt hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm