1879. 201
nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite slehen, für die Zeit der unerlaubten
Entfernung seines Diensteinkommens verlustig.
Die Entziehung des Diensteinkommens wird von derjenigen Behörde verfügt,
welche den Urlaub zu ertheilen hat. Im Falle des Widerspruchs wird im Wege
des Disciplinawerfahrens entschieden.
Dauert die unerlaubte Entsernung länger als acht Wochen, so hat der Beamte
die Dienstentlassung verwirkt.
der Beamte dienstlich aufgesordert worden, sein Amt anzutreten oder zu
demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung schon nach frucht-
losem Ablaufe von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein.
Die Dienslentlassung kanmn nur im Wege des Disciplinawerfahrens ausge-
sprochen werden.
Es wird auf diese Strafe nicht erkannt, wenn sich ergibt, daß der Beamte
ohne seine Schuld von seinem Amte sen gewesen ist.
Ein richterlicher Beamter, welchem ein geringes Dienstvergehen zur Last fällt,
ist nach einer vorher von ihm erforderten Erklärung auf die Pflichten aufmerksam
zu machen, welche ihm sein Amt auferlegt.
Den Beruf, diese Mahnung von Amtswegen oder auf Antrag der Staatsan-
waltschaft zu erlassen, haben:
1) der Präsident des Oberlandesgerichts in Ansehung des Präsidenten des
Landgerichts,
2) der Präsident des Landgerichts in Ansehung der Mitglieder dieses Gerichts
und sämmtlicher Amtsrichter seines Bezirks,
3) der mit der allgemeinen Dienstaufsicht betraute Amterichter in Ansehung der
richterlichen Beamten des Amtsgerichts.
Die Mahnung geschieht entweder mündlich zu Protocoll, oder mittelst einer die
Gründe der Maßregel enthaltenden schastliden Verfügung.
In dem durch §F. 41 des N zum Gerichtsverfassungsgesetze
vom 1. März 1879 (Ges.-Samml. S. 27) geordneten Rechte der Aufsicht liegt
richterlichen Beamten gegenüber die Befugniß, die ordnungswidrige Ausführung eines
Amtsgeschäfts zu rügen und zu dessen rechtzeitiger und sachgemäßer Erledigung zu
ermahnen.
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