1879. 203
Lassen besondere Umslände eine mildere Beurtheilung des Falles zu, so ist das
Diseiplinargericht ermächtigt, in dem Urtheile zugleich zu bestimmen, daß dem An-
beschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf ge-
wisse Jahre als Unterstützung zu verabreichen sei.
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Welche der in den §§. 9, 10 und 12 bestimmten Strafen in dem einzelnen
Falle anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienst-
vergehens mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu ermessen,
unbeschadet der besonderen Bestimmungen in 8. 8.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Diceiplinarverfahren.
8. 14.
Eine Disciplinarstrafe (F. 12) kann gegen einen richterlichen Beamten nur nach
vorausgegangenem förmlichen Disciplinawerfahren ausgesprochen werden. Das
Disciplinawerfahren besteht
1) in der von einem Nichter-Commissar zu führenden Vornntersuchung,
2) in einer mündlichen Verhandlung vor dem Disciplinargerichte.
8. 15.
Das Diseiplinargericht bildet ein Strassenat des Oberlandesgerichts. Derselbe
erkennt in der Besetzung mit fünf etatsmäßig angestellten Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden.
Die Funktionen der Staaksanwaltschaft werden durch die Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgerichte wahrgenommen, insoweit nicht von dieser die Staats-
anwaltschaft bei dem Landgerichte besonders beauftragt ist.
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Die Einleitung des Diseiplinarverfahrens erfolgt auf Antrag oder nach Gehör
der Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Disciplinargerichts.
Der den Vorsit führende Senatspräsident ernennt den Untersuchungs-Commissar.
S. 17.
Gegen den Beschluß des Diseiplinargerichts, durch welchen die Einleitung des
Disciplinarverfahrens abgelehnt wird, sleht der Staatsanwaltschaft die sosorlige Be-
schwerde (F. 353 der Strasproceßordnung) an das Plenum des Oberlandesgerichts zu.