Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 203 
Lassen besondere Umslände eine mildere Beurtheilung des Falles zu, so ist das 
Diseiplinargericht ermächtigt, in dem Urtheile zugleich zu bestimmen, daß dem An- 
beschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf ge- 
wisse Jahre als Unterstützung zu verabreichen sei. 
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Welche der in den §§. 9, 10 und 12 bestimmten Strafen in dem einzelnen 
Falle anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienst- 
vergehens mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu ermessen, 
unbeschadet der besonderen Bestimmungen in 8. 8. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Diceiplinarverfahren. 
8. 14. 
Eine Disciplinarstrafe (F. 12) kann gegen einen richterlichen Beamten nur nach 
vorausgegangenem förmlichen Disciplinawerfahren ausgesprochen werden. Das 
Disciplinawerfahren besteht 
1) in der von einem Nichter-Commissar zu führenden Vornntersuchung, 
2) in einer mündlichen Verhandlung vor dem Disciplinargerichte. 
8. 15. 
Das Diseiplinargericht bildet ein Strassenat des Oberlandesgerichts. Derselbe 
erkennt in der Besetzung mit fünf etatsmäßig angestellten Mitgliedern einschließlich 
des Vorsitzenden. 
Die Funktionen der Staaksanwaltschaft werden durch die Staatsanwaltschaft 
bei dem Oberlandesgerichte wahrgenommen, insoweit nicht von dieser die Staats- 
anwaltschaft bei dem Landgerichte besonders beauftragt ist. 
1 
Die Einleitung des Diseiplinarverfahrens erfolgt auf Antrag oder nach Gehör 
der Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Disciplinargerichts. 
Der den Vorsit führende Senatspräsident ernennt den Untersuchungs-Commissar. 
S. 17. 
Gegen den Beschluß des Diseiplinargerichts, durch welchen die Einleitung des 
Disciplinarverfahrens abgelehnt wird, sleht der Staatsanwaltschaft die sosorlige Be- 
schwerde (F. 353 der Strasproceßordnung) an das Plenum des Oberlandesgerichts zu.
	        
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