Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 205 
§. 21. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. Ein von dem 
Vorlitzenden des Digeiplinargerichts aus der Zahl der Mitglieder desselben ernannter 
Referent gibt eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhalts; der Angeschuldigte 
wird vernommen und dann die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrage, sowie der 
Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung gehört. 
Wird die Vernehmung von Zeugen, sei es durch einen Commissar, oder vor 
dem erkennenden Gerichte selbst, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur 
weiteren Aufklärung der Sache beschlossen, so erläßt das Diceiplinargericht die er- 
forderlichen Versügungen und verlegt, dafern nöthig, die Forlsetzung der mündlichen 
Verhandlung auf einen anderen Tag. 
8. 22. 
Der Angeschuldigte kann sich durch eine nach §§. 138 und 139 der Straf- 
proceßordnung zu Vertheidigungen befähigte Person vertheidigen oder auch vertreten 
lassen. Das Disciplinargericht kann jedoch jederzeit das persönliche Erscheinen des 
Angeschuldigten unter der Verwarnung anordnen, daß im Falle seines Ausbleibens 
ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden. 
§. 23. 
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protocoll aufgenommen, welches 
die Namen der Anwesenden und den wesentlichen Inhalt der Verhandlung enthalten 
muß. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu 
unkerzeichnen. 
8. 24. 
Bei der Entscheidung hat das Dicciplinargericht, ohne an positive Beweis- 
regeln gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Ver- 
handlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die 
Anschuldigung für begründet zu erachten 
Wird der Angeschuldigte verurtheilt, so sind ihm die baaren Auslagen des 
Verfahrens im Erkenninisse zur Last zu legen. 
§. 25. 
Das vom Diseiplinargerichte gesllte und mit Enischeidungsgründen zu ver- 
sehende Endurtheil ist am Schlusse der mündlichen Verhandlung oder in einem 
alsbald anzuberaumenden späteren Termine zu verkündigen.
	        
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