1879. 205
§. 21.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. Ein von dem
Vorlitzenden des Digeiplinargerichts aus der Zahl der Mitglieder desselben ernannter
Referent gibt eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhalts; der Angeschuldigte
wird vernommen und dann die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrage, sowie der
Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung gehört.
Wird die Vernehmung von Zeugen, sei es durch einen Commissar, oder vor
dem erkennenden Gerichte selbst, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur
weiteren Aufklärung der Sache beschlossen, so erläßt das Diceiplinargericht die er-
forderlichen Versügungen und verlegt, dafern nöthig, die Forlsetzung der mündlichen
Verhandlung auf einen anderen Tag.
8. 22.
Der Angeschuldigte kann sich durch eine nach §§. 138 und 139 der Straf-
proceßordnung zu Vertheidigungen befähigte Person vertheidigen oder auch vertreten
lassen. Das Disciplinargericht kann jedoch jederzeit das persönliche Erscheinen des
Angeschuldigten unter der Verwarnung anordnen, daß im Falle seines Ausbleibens
ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden.
§. 23.
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protocoll aufgenommen, welches
die Namen der Anwesenden und den wesentlichen Inhalt der Verhandlung enthalten
muß. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu
unkerzeichnen.
8. 24.
Bei der Entscheidung hat das Dicciplinargericht, ohne an positive Beweis-
regeln gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Ver-
handlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die
Anschuldigung für begründet zu erachten
Wird der Angeschuldigte verurtheilt, so sind ihm die baaren Auslagen des
Verfahrens im Erkenninisse zur Last zu legen.
§. 25.
Das vom Diseiplinargerichte gesllte und mit Enischeidungsgründen zu ver-
sehende Endurtheil ist am Schlusse der mündlichen Verhandlung oder in einem
alsbald anzuberaumenden späteren Termine zu verkündigen.