206 1879.
Eine Ausfertigung desselben ist dem Angeschuldigten auf sein Verlangen und
jedenfalls dann, wenn er bei der Verkündigung nicht anwesend war, zuzustellen.
§S. 20.
Gegen die Entscheidungen des Disciplinargerichts steht sowohl der Staatsan-
waltschaft, wie dem Angeschuldigten das Recht der Berufung an das Plenum des
Oberlandesgerichts zu.
8. 27.
Die Berufung ist innerhalb vierwöchiger Frist bei dem Disciplinargerichte erster
Instanz anzumelden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Urtheilsver-
kündigung und, wenn diese in Abwesenheit des Angeschuldigten erfolgte, für den
Lehteren mit Ablauf des Tages, an welchem ihm die Urtheilsausfertigung zugestellt war.
Zur Rechtfertigung seiner Berufung läuft dem Beschwerdeführer eine fernere
vierzehntägige Frist. Diese Frist kann auf Antrag des Beschwerdeführers von dem
Diseiplinargerichte angemessen verlängert werden.
Die Anmeldung der Berusung und die etwa eingegangene Rechtfertigungsschrift
wird dem Gegner (dem Staatsanwalt oder dem Angeschuldigten) durch Zustellung
einer Abschrift mitgetheilt. Der Gegner hat eine vierzehntägige Frist zur Gegen-
ausführung. Auf seinen Antrag kann diese Frist von dem Dicsciplinargerichte an-
gemessen verlängert werden.
28.
Nach Eingang der Gegenausführungsschrift oder nach Ablauf der Fristen werden
die Akten durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft dem Plenum des Oberlandes-
gerichts vorgelegt.
Dieses beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache an, zu
welchem der Angeschuldigte vorzuladen und die Staatsanwaltschaft zuzuziehen ist,
verfährt weiter unter Beachtung der Vorschristen in SF. 21 bis 25 und erläßt das
Urtheil, gegen welches ein weiteres Rechtsmittel nicht stautfindet.
8. 29.
Gegen rechtskräftige Enischeidungen findet nur das außerordentliche Rechtsmittel
der Wiederaufnahme des Verfahrens statt.
Rücksichtlich der Fälle, in denen die Wiederaufnahme zulässig isl, sowie rück-
sichtlich des Verfahrens kommen, soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes festsetzt,
die Vorschriften in §. 399 bis 413 der Strafproceßordnung zur Anwendung.