Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

206 1879. 
Eine Ausfertigung desselben ist dem Angeschuldigten auf sein Verlangen und 
jedenfalls dann, wenn er bei der Verkündigung nicht anwesend war, zuzustellen. 
§S. 20. 
Gegen die Entscheidungen des Disciplinargerichts steht sowohl der Staatsan- 
waltschaft, wie dem Angeschuldigten das Recht der Berufung an das Plenum des 
Oberlandesgerichts zu. 
8. 27. 
Die Berufung ist innerhalb vierwöchiger Frist bei dem Disciplinargerichte erster 
Instanz anzumelden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Urtheilsver- 
kündigung und, wenn diese in Abwesenheit des Angeschuldigten erfolgte, für den 
Lehteren mit Ablauf des Tages, an welchem ihm die Urtheilsausfertigung zugestellt war. 
Zur Rechtfertigung seiner Berufung läuft dem Beschwerdeführer eine fernere 
vierzehntägige Frist. Diese Frist kann auf Antrag des Beschwerdeführers von dem 
Diseiplinargerichte angemessen verlängert werden. 
Die Anmeldung der Berusung und die etwa eingegangene Rechtfertigungsschrift 
wird dem Gegner (dem Staatsanwalt oder dem Angeschuldigten) durch Zustellung 
einer Abschrift mitgetheilt. Der Gegner hat eine vierzehntägige Frist zur Gegen- 
ausführung. Auf seinen Antrag kann diese Frist von dem Dicsciplinargerichte an- 
gemessen verlängert werden. 
28. 
Nach Eingang der Gegenausführungsschrift oder nach Ablauf der Fristen werden 
die Akten durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft dem Plenum des Oberlandes- 
gerichts vorgelegt. 
Dieses beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache an, zu 
welchem der Angeschuldigte vorzuladen und die Staatsanwaltschaft zuzuziehen ist, 
verfährt weiter unter Beachtung der Vorschristen in SF. 21 bis 25 und erläßt das 
Urtheil, gegen welches ein weiteres Rechtsmittel nicht stautfindet. 
8. 29. 
Gegen rechtskräftige Enischeidungen findet nur das außerordentliche Rechtsmittel 
der Wiederaufnahme des Verfahrens statt. 
Rücksichtlich der Fälle, in denen die Wiederaufnahme zulässig isl, sowie rück- 
sichtlich des Verfahrens kommen, soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes festsetzt, 
die Vorschriften in §. 399 bis 413 der Strafproceßordnung zur Anwendung.
	        
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