1879. 207
Dritter Abschnitt.
Von der Imtesuspension.
Wenn gegen einen richterlichen Beamten im Wege des gewöhnlichen Strafver-
fahrens die Voruntersuchung (5§. 176 ff. der Strafproreßordnung) oder ohne eine
solche (§. 201 ebendas.) das Hauptverfahren eröffnet oder die Einleitung eines
Disciplinarwerfahrens (5§. 14 bis 17) verfügt wird, so kann das Diseiplinargericht
(5. 15) nach Gehör der Staatsanwaltschaft sofort oder auch später, im ganzen Laufe
des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung, die Suspension des Ange-
schuldigten vom Amte anordnen.
Die Suspension muß erfolgen:
1) wenn in dem Strafverfahren vor dem ordentlichen Gerichte die Verhaftung
des Angeschuldigten beschlossen oder gegen denselben ein noch nicht rechts-
kräflig gewordenes Strafurtheil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes
zur Folge hat oder in Gemäßheit der Vorschrift in §. 6 zur Folge haben kann;
2) wenn im Disciplinawerfahren ein noch nicht rechtskräftiges Erkenntniß auf
Dienstentlassung vorliegt.
8. 31.
Gegen den Beschluß des Disciplinargerichts, durch welchen die Suspension
verhängt wird, steht dem Angeschuldigten und gegen den Beschluß, durch welchen der
Antrag auf Verhängung der Suspension abgelehnt wird, der Staatsanwaltschaft die
sofortige Beschwerde (§. 353 der Strafproceßordnung) an das Plenum des Ober-
landesgerichts (§F. 17) zu.
Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug des angefochtenen Beschlusses
nicht gehemmt.
8. 32.
Der vom Amte suspendirte richterliche Beamte bezieht während der Dauer der
Suspension nur die Hölfte seines Diensteinkommens.
Auf die für Dienstaufwände besonders angesetzten Beträge ist bei Berechnung
der Hälste des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen.
Aus dem innebehaltenen Theile des Diensteinkommens sind die Kosten der Stell-
vertretung für den Angeschuldigten und die im Untersuchungsverfahren entstehenden
baaren Auslagen zu bestreiten.
Fürsll. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXX. 31