Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

208 1879. 
Führt das vor dem Strafgerichte oder vor dem Disciplinargerichte eingeleitete 
Verfahren zu einer Freisprechung des Angeschuldigten, so ist demselben der innebe- 
haltene Theil des Einkommens unverkürzt nachguzahlen. 
Erfolgt dagegen eine Verurtheilung des Angeschuldigten, so wird 
1) wenn die Verurtheilung den Verlust des Amtes zur Folge hat oder wenn 
auf Dienstentlassung oder auch nur auf Versehung in ein anderes Nichter 
amt erkannt ist, der innebehaltene Theil des Einkommens überhaupt nicht 
nachgezahlt; 
) wenn aber auf eine andere gerichtliche Strase oder auf eine geringere Dis- 
ciplinarstrase erkannt ist, so wird der innebehaltene Theil des Einkommens 
ohne Abzug der Stellvertretungskosten und nur unter Aufrechnung der dem 
Angeschuldigten zur Last fallenden Kosten des Strafversahrens, sowie elwa 
verwirkter Geldstrafen nachgezahlt. 
* 
Vierter Abschnitt. 
Von der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Stelle. 
8. 33. 
Auher den in §. 8 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gedachten Fällen kann 
ein richterlicher Beamter wider seinen Willen nur dann von einer Stelle auf eine 
andere versetzt werden, wenn die Versetzung durch das Interesse der Rechtspflege 
dringend geboten ist. 
Die unfreiwillige Versetzung kann nur in ein anderes Richteramt von gleichem 
Range und mit gleichem Gehalte erfolgen. 
§S. 34. 
Die Entscheidung darüber, ob der in §. 33 bezeichnete Fall unfreiwilliger Ver- 
setzung vorliege, erfolgt durch das Plenum des Oberlandesgerichts in nichtöffentlicher 
Situng, nachdem die Staaksanwaltschaft auf Grund eines vom Ministerium er- 
theilten ausdrücklichen Auftrags die Versetzung beantragt hat und nachdem dem be- 
treffenden richterlichen Beamten unter Mittheilung des staatsanwaltschaftlichen An- 
trags nachgelassen worden ist, binnen vierwöchiger Frist eine schriftliche Erklärung 
beizubringen.
	        
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