208 1879.
Führt das vor dem Strafgerichte oder vor dem Disciplinargerichte eingeleitete
Verfahren zu einer Freisprechung des Angeschuldigten, so ist demselben der innebe-
haltene Theil des Einkommens unverkürzt nachguzahlen.
Erfolgt dagegen eine Verurtheilung des Angeschuldigten, so wird
1) wenn die Verurtheilung den Verlust des Amtes zur Folge hat oder wenn
auf Dienstentlassung oder auch nur auf Versehung in ein anderes Nichter
amt erkannt ist, der innebehaltene Theil des Einkommens überhaupt nicht
nachgezahlt;
) wenn aber auf eine andere gerichtliche Strase oder auf eine geringere Dis-
ciplinarstrase erkannt ist, so wird der innebehaltene Theil des Einkommens
ohne Abzug der Stellvertretungskosten und nur unter Aufrechnung der dem
Angeschuldigten zur Last fallenden Kosten des Strafversahrens, sowie elwa
verwirkter Geldstrafen nachgezahlt.
*
Vierter Abschnitt.
Von der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Stelle.
8. 33.
Auher den in §. 8 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gedachten Fällen kann
ein richterlicher Beamter wider seinen Willen nur dann von einer Stelle auf eine
andere versetzt werden, wenn die Versetzung durch das Interesse der Rechtspflege
dringend geboten ist.
Die unfreiwillige Versetzung kann nur in ein anderes Richteramt von gleichem
Range und mit gleichem Gehalte erfolgen.
§S. 34.
Die Entscheidung darüber, ob der in §. 33 bezeichnete Fall unfreiwilliger Ver-
setzung vorliege, erfolgt durch das Plenum des Oberlandesgerichts in nichtöffentlicher
Situng, nachdem die Staaksanwaltschaft auf Grund eines vom Ministerium er-
theilten ausdrücklichen Auftrags die Versetzung beantragt hat und nachdem dem be-
treffenden richterlichen Beamten unter Mittheilung des staatsanwaltschaftlichen An-
trags nachgelassen worden ist, binnen vierwöchiger Frist eine schriftliche Erklärung
beizubringen.