Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

212 1879. 
Aachtrag 
zu dem 
erneuerten Reglement für die Magdeburgische Land-Feuer-Societät 
vom 28. April 1843. 
(CesetzC#ammlung Eeite 166 fl.) 
Das erneuerte Reglement für die Magdeburgische Land-Feuer-Societät vom 
28. April 1843 (Ges. Samml. S. 186 ff.) erhält gemäh des von der Societäts- 
Deputation auf Grund des §F. 11 des Societäts-Reglements gefahten Beschlusses 
vom 23. October 1878 folgenden Nachtrag: 
Neuer §. 141. 
Das Verhältniß der Magdeburgischen Land-- Feuer- Socictät zum Provinzial= 
Landtage der Provinz Sachsen ist definitiv geregelt durch die nachfolgenden Zusätze 
zu den §§. 7, 11 und 13 des Reglements. 
Zusatz zu §. 7, am Schluß. 
Außerdem kann ein vom Landtage der Provinz Sachsen gewählter, dem Be- 
reiche der Societät angehörender Commissarius den Sitzungen der Deputation mit 
berathender Stimme beiwohnen. 
Zusah zu §. 11, am Schluß. 
Die von der Deputation zu beschließenden Abänderungen des Reglements, 
soweit solche nicht Bestimmungen betreffen, welche nach dem Allerböchst genehmigten 
Nachtrage vom 24. März 1863 K. 140 (Ges. Samml. für 1863 S. 127) dem 
selbstständigen Beschließungsrechte der Societäts-Deputation unterliegen, werden, 
bevor deren Bestätigung Allerhöchslen Orts beantragt wird, dem Landtage der 
Provinz Sachsen zur Erklärung über sein Einverständniß mitgetheilt. 
Die das Etatssoll enthaltenden Jahres-Rechnungen und die Jahresberichte der 
Societät werden dem Provinzial-Landtage zur Kenntnißnahme mitgetheilt. 
Zufatz zu §. 13, am Schluß. 
Vor Einholung dieser Bestätigung ist die getroffene Wahl dem Landtage der 
Provinz Sachsen zur Erklärung mitzutheilen. 
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