212 1879.
Aachtrag
zu dem
erneuerten Reglement für die Magdeburgische Land-Feuer-Societät
vom 28. April 1843.
(CesetzC#ammlung Eeite 166 fl.)
Das erneuerte Reglement für die Magdeburgische Land-Feuer-Societät vom
28. April 1843 (Ges. Samml. S. 186 ff.) erhält gemäh des von der Societäts-
Deputation auf Grund des §F. 11 des Societäts-Reglements gefahten Beschlusses
vom 23. October 1878 folgenden Nachtrag:
Neuer §. 141.
Das Verhältniß der Magdeburgischen Land-- Feuer- Socictät zum Provinzial=
Landtage der Provinz Sachsen ist definitiv geregelt durch die nachfolgenden Zusätze
zu den §§. 7, 11 und 13 des Reglements.
Zusatz zu §. 7, am Schluß.
Außerdem kann ein vom Landtage der Provinz Sachsen gewählter, dem Be-
reiche der Societät angehörender Commissarius den Sitzungen der Deputation mit
berathender Stimme beiwohnen.
Zusah zu §. 11, am Schluß.
Die von der Deputation zu beschließenden Abänderungen des Reglements,
soweit solche nicht Bestimmungen betreffen, welche nach dem Allerböchst genehmigten
Nachtrage vom 24. März 1863 K. 140 (Ges. Samml. für 1863 S. 127) dem
selbstständigen Beschließungsrechte der Societäts-Deputation unterliegen, werden,
bevor deren Bestätigung Allerhöchslen Orts beantragt wird, dem Landtage der
Provinz Sachsen zur Erklärung über sein Einverständniß mitgetheilt.
Die das Etatssoll enthaltenden Jahres-Rechnungen und die Jahresberichte der
Societät werden dem Provinzial-Landtage zur Kenntnißnahme mitgetheilt.
Zufatz zu §. 13, am Schluß.
Vor Einholung dieser Bestätigung ist die getroffene Wahl dem Landtage der
Provinz Sachsen zur Erklärung mitzutheilen.
— —-—. ——