Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

214 1879. 
2. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überham#t nicht 
beschäftigt werden. 
II. 
Fũr die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die Be- 
schränkungen des §. 136 der Gewerbe-Ordnung mit folgenden Maßgaben außer 
Anwendung: 
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter ein ärzt- 
liches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des 
Arbeiters eine Beschäfligung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesundheit 
zuläht. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnisse nach §. 137 Absatz 3 der 
Gewerbe-Ordnung zu verfahren. 
. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger alo 12 Stunden, 
ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden dauern. Unterbrechungen 
der Arbeit von weniger als 1 Stunde Dauer kommen auf die Pausen nicht 
in Anrechnung. Eine der Pausen muß mindesteus 3 Stunde dauem und 
zwischen das Ende der 4. und den Anfang der 7. Arbeitsstunde fallen. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche aus- 
schließlich der Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb zweier 
Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als 
60 Stunden fallen. Von leßterer Vorschrift ist vorübergehend eine Ausnahme 
gestattel, wenn dieselbe durch eine, im Interesse der Arbeiter erfolgende Aende- 
rung in der Art des Schichtemwechsels bedingt wird. 
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden 
liegen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten nicht 
bestattet. 
An Sonn und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder nach dieser 
Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, wenn vor Beginn 
oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den sngtn - eine umunterbrochene 
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gesichert bl 
. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen Lien- geute nicht beschästigt sein. 
# 
* 
GG 
III. 
Die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbe Ordnung finden in Walz= und 
Hammerwerken mit folgenden Maßgaben Anwendung:
	        
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