214 1879.
2. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überham#t nicht
beschäftigt werden.
II.
Fũr die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die Be-
schränkungen des §. 136 der Gewerbe-Ordnung mit folgenden Maßgaben außer
Anwendung:
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter ein ärzt-
liches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des
Arbeiters eine Beschäfligung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesundheit
zuläht. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnisse nach §. 137 Absatz 3 der
Gewerbe-Ordnung zu verfahren.
. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger alo 12 Stunden,
ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden dauern. Unterbrechungen
der Arbeit von weniger als 1 Stunde Dauer kommen auf die Pausen nicht
in Anrechnung. Eine der Pausen muß mindesteus 3 Stunde dauem und
zwischen das Ende der 4. und den Anfang der 7. Arbeitsstunde fallen.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche aus-
schließlich der Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb zweier
Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als
60 Stunden fallen. Von leßterer Vorschrift ist vorübergehend eine Ausnahme
gestattel, wenn dieselbe durch eine, im Interesse der Arbeiter erfolgende Aende-
rung in der Art des Schichtemwechsels bedingt wird.
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden
liegen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten nicht
bestattet.
An Sonn und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder nach dieser
Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, wenn vor Beginn
oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den sngtn - eine umunterbrochene
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gesichert bl
. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen Lien- geute nicht beschästigt sein.
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GG
III.
Die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbe Ordnung finden in Walz= und
Hammerwerken mit folgenden Maßgaben Anwendung: